Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit
Schreiben vom 01.06.2012 die Übergangsfrist zur Anwendung der
Gelangensbestätigung erneut verlängert. Bis zum Inkrafttreten einer
erneuten Änderung des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
können bisherige Nachweise weiterhin verwendet werden.
Hintergrund:
Ende 2011 hatte der Bundesrat beschlossen, dass es
zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach §
17a UStDV ab dem 01.01.2012 der Gelangensbestätigung bedarf, also der
Bestätigung des Abnehmers der Ware, dass diese tatsächlich zu ihm
gelangt ist. Gegen diese Gelangensbestätigung sind zahlreiche Verbände
aus unterschiedlichen Bereichen tätig geworden.
1. Die
Kritik der Verbände zielte insbesondere darauf ab, dass die
Gelangensbestätigung nicht praxistauglich ist. Bei der
Gelangensbestätigung handelt es sich um eine spezielle Nachweispflicht
deutschen Rechts, die in den übrigen Mitgliedstaaten der EU nicht
bekannt ist. Die Bereitschaft an dieser mitzuwirken ist folglich gering.
Von dieser fehlenden Akzeptanz berichten uns bereits zahlreiche
Mandanten, die versucht haben, die Gelangensbestätigung in die Praxis
umzusetzen. Aufgrund des Risikos, für eine etwaige Steuerbefreiung zu
haften, sind Speditionen und Frachtführer (nachvollziehbar) nicht
bereit, an der Einholung der Gelangensbestätigung mitzuwirken und diese
zum Zwecke Nachweise vorzuhalten.
2. Darüber
bestehen rechtliche Bedenken gegen die Gelangensbestätigung. Es ist
bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Nachweis einer
innergemeinschaftlichen Lieferung auf verschiedene Weise möglich sein
soll. Eine Verengung dieses Nachweises ausschließlich auf eine
Gelangensbestätigung entspricht nicht dieser Rechtsprechung.
Aufgrund der vielfachen Kritik seitens der Verbände
und Unternehmen hat das BMF die Übergangsfrist zur Anwendung der
Gelangensbestätigung (zunächst) bis zum 30.06.2012 verlängert. In seinem
Anwendungserlass vom 21.03.2012 ging das Ministerium auf einige der
Kritikpunkte ein.
So soll es unter anderem möglich sein, die
Gelangensbestätigung
- in elektronischer Form ohne Unterschrift einzuholen,
- einzelne Lieferungen in Sammelbestätigungen zusammenzufassen,
- bei Lieferungen durch Kurier- und Paketdienste den Nachweis vereinfacht erbringen zu können und
- den Nachweis des Gelangens auch auf andere Weise als durch eine Gelangensbestätigung zu erbringen.
Auch an diesem Schreiben gab es (zu Recht)
erhebliche Kritik. Kritisiert werden muss das erhebliche
Auseinanderfallen von der gesetzlichen Regelung und der vom BMF
angedachten praktischen Anwendung in dem Anwendungserlass. Besonders
deutlich zeigt sich dieses Auseinanderfallen bei den Formvorschriften.
Während § 17a UStDV eine Unterschrift des Abnehmers verlangt, soll laut
Schreiben des BMF eine elektronische Gelangensbestätigung ohne
Unterschrift der Nachweispflicht genügen. Rechtssicherheit wurde mit
diesem Anwendungserlass nicht geschaffen.
Aufgrund weiterhin bestehender Kritik hat das BMF
Gespräche mit den obersten Finanzbehörden und Interessenvertretern
geführt. Ergebnis dieser Gespräche ist das aktuelle Schreiben des BMF
vom 01.06.2012. Danach soll der Nachweis der Steuerbefreiung bis zur
(erneuten) Änderung des § 17a UStDV auf der Grundlage der bis zum
31.12.2011 geltenden Rechtslage möglich sein.
Perspektive:
Eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 folgt aus dem Schreiben vom 01.06.2012 nicht. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass solange bis
eine Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt, sich die
Nachweispflichten nach der alten Rechtslage richten. Wann eine Änderung
des § 17a UStDV in Kraft tritt, steht derzeit nicht fest. Zu vermuten
ist, dass mit dem Jahressteuergesetzt 2013 eine Änderung angestrebt
wird.
Bezüglich der Änderung ist zu vermuten (und zu
hoffen), dass diese die in dem Anwendungserlass vom 21.03.2012
getroffenen Erwägungen des BMF aufgreift (Sammelbestätigungen,
elektronisch, Vereinfachungen für KEP-Dienstleister usw.). Die
Herstellung der alten Rechtslage dürfte ausgeschlossen sein.
Praxistipp:
Alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche
Lieferungen durchführen, sind nach wie vor angehalten, sich mit der
Thematik der Gelangensbestätigung und der Umsetzung im Unternehmen sowie
mit den Geschäftspartnern auseinanderzusetzen.
Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf! Bereits am
17.04.2012, 19.04.2012 und 23.05.2012 haben wir Veranstaltungen zu
diesem Thema angeboten. Unseren Bericht über diese Veranstaltungen
erhalten Sie unter hier.
Aus aktuellem Anlass werden wir die erfolgreiche Reihe „Time 2 Talk“ am 12.07.2012 in München und am 18.10.2012 in Hamburg fortsetzen. Nähere Informationen zu diesen Veranstaltungen erhalten Sie hier.