Mittwoch, 14. November 2012

Versandetiketten nach Maß

Fordern Sie jetzt unverbindlich ein Angebot für Ihre Etiketten an und wir rufen Sie gerne zurück, falls noch weitere Informationen benötigt werden um das Angebot perfekt auf Ihre Anforderungen abzustimmen. 

Zusätzlich zu Ihren Etiketten können Sie bei uns auch hochwertige Drucker, Waagen und Scanner bestellen. 



Fordern Sie hier Ihr persönlichen und unverbindliches Angebot an

Dienstag, 6. November 2012

JOBRI GmbH ist neuer Partner der MHP Solution Group

Wir freuen uns die JOBRI GmbH als neuen Partner in unserem Partnernetzwerk begrüßen zu können.

Schon seit über zwanzig Jahren kann die JOBRI GmbH Ihren Kunden einen umfassenden Service bieten. Mit modernste Methoden und Tools kann Software und Kundenzufriedenheit unkompliziert vereinigt werden ...

Mehr dazu gibt es hier:
http://www.mhp-solution-group.com/presse.html

Mittwoch, 29. August 2012

Neues AddOn für die Adressprüfung in der BüroWARE

Im Rahmen der neuen Partnerschaft zwischen erichert IT-Consulting und der MHP Solution Group wurde von erichert eine neue Integration für die SoftENGINE BüroWARE entwickelt, die eine aut
omatische Prüfung der Beleg- und Stammdaten durch S-CHECK erlaubt.

Bei Erzeugung von Belegen oder Stammdaten wird eine Prüfung gegen die Sanktionslisten durchgeführt, die gegebenenfalls auch den Datensatzes sperrt. BüroWARE-Anwender erhalten dadurch die notwendige Rechtssicherheit, die im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes vorgeschrieben wird.


Weitere Informationen über die BüroWARE-Integration erhalten Sie von:

erichert IT-Consulting
Gildemeisterstr. 143
D-33689 Bielefeld

fon +49 5205 91758-0
fax +49 5205 91758-19

www.erichert.de
it@erichert.de

Bessere Entscheidungen

Bessere Entscheidungen
Suchen, Finden, Visualisieren - Der neue F-COST-Leitstand

In der aktuell vorliegenden Version von F-COST ist als Zusatzmodul der Leitstand erhältlich.

Dieser löst das bisherige Auswertungs-Plugin ab und liefert deutlichen Mehrwert für Ihre Entscheidungsprozesse!

http://www.mhp-solution-group.com/newsletter/NL_August2012_F-COST.pdf

Microsoft Gold-Partner (ISV)

Schon seit einem halben Jahr kann die MHP ihren Kunden den Status der Silber-Partner (ISV) bei Microsoft bieten. Durch stetige Weiterentwicklung unserer Software und regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter ist es der MHP Solution Group nun gelungen den Gold-Partner (ISV) Status zu erlangen.

Durch die engere Zusammenarbeit mit Microsoft und weiterer Kampagnen wird die MHP Solution Group ihre Fähigkeiten weiterhin ausbauen können, den Kundenkreis und das Leistungsangebot erweitern und somit noch umfassender beraten können.

Mit einer Silber-Kompetenz gehörte das Unternehmen bereits zu den fünf Prozent der Top-Microsoft-Partner weltweit. Nur ein Prozent aller Microsoft-Partner weltweit erbringt die Leistungen der Gold-Kompetenz.

http://www.mhp-solution-group.com/

Montag, 20. August 2012

AOB und TIA kooperieren

(Soest/Böbingen, 16.08.2012) Die AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH und die TIA innovations GmbH haben vereinbart, zukünftig eng zusammen zu arbeiten. Die TIA innovations GmbH gehört seit 2010 zur MHP Solution Group und versorgt und betreut seit 35 Jahren inzwischen über 2.500 Kunden in ganz Europa mit Software zur Abwicklung von Importen und Exporten und allen angrenzenden Gebieten sowie mit Software im Bereich Präferenzkalkulation, Compliance, Exportkontrolle und der Sicherheit in der Außenwirtschaft. ...

Hier können gibt es den kompletten Artikel auf www.online-zeitung.de
http://online-zeitung.de/2012/08/17/aob-und-tia-kooperieren/

Dienstag, 17. Juli 2012

GUS Group neuer Kooperationspartner der MHP Solution Group

Die MHP Solution Group freut sich über die Bekanntgabe der Produktpartnerschaft mit dem aus Köln stammenden ERP-Anbieter GUS Group. Die GUS Group zählt zu den führenden Anbietern von Unternehmenslösungen für die Prozessindustrie (Pharma, Biotechnologie, Medizintechnik, Nahrungs- und Genussmittel sowie Chemie) und Logistik.

Die Anbindung zwischen dem MHP Produkt V-LOG® und der GUS-OS Suite ist bereits erfolgreich bei den ersten gemeinsamen Kunden im Einsatz und sorgt dort für eine Verschlankung und Prozessoptimierung im Versandbereich.

Der Vorteil  ist die Mischung aus einer  vollautomatischen Multi-Carrier-Anwendung zusammen mit einem hochkomplexen ERP-System, welches als vorgelagertes System die kundenspezifischen Prozesse steuert und die gewünschten Aktionen in V-LOG auslöst. „ Wir freuen uns über die Partnerschaft und die gemeinsam anstehenden Projekte. Wir sind davon überzeugt, dass wir unseren gemeinsamen Kunden durch die Nutzung beider Lösungen einen erheblichen Mehrwert bieten“, so Marc Fürstner, Geschäftsführer der MHP Solution Group.

„MHP ergänzt unser Lösungsangebot bei Versand und Export durch zusätzliche Services – wie zum Beispiel Versandsteuerung, Exportabwicklung oder Sanktionsliste“, ergänzt Dirk Nettersheim, Leiter Professional Services Food&Logistik bei der GUS Deutschland GmbH.

Umsatzsteuerrecht: aktuelles BMF-Schreiben zur Nachweispflicht bei innerge-meinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01.06.2012 die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung erneut verlängert. Bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) können bisherige Nachweise weiterhin verwendet werden.

Hintergrund:
Ende 2011 hatte der Bundesrat beschlossen, dass es zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17a UStDV ab dem 01.01.2012 der Gelangensbestätigung bedarf, also der Bestätigung des Abnehmers der Ware, dass diese tatsächlich zu ihm gelangt ist. Gegen diese Gelangensbestätigung sind zahlreiche Verbände aus unterschiedlichen Bereichen tätig geworden. 

1.    Die Kritik der Verbände zielte insbesondere darauf ab, dass die Gelangensbestätigung nicht praxistauglich ist. Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um eine spezielle Nachweispflicht deutschen Rechts, die in den übrigen Mitgliedstaaten der EU nicht bekannt ist. Die Bereitschaft an dieser mitzuwirken ist folglich gering. Von dieser fehlenden Akzeptanz berichten uns bereits zahlreiche Mandanten, die versucht haben, die Gelangensbestätigung in die Praxis umzusetzen. Aufgrund des Risikos, für eine etwaige Steuerbefreiung zu haften, sind Speditionen und Frachtführer (nachvollziehbar) nicht bereit, an der Einholung der Gelangensbestätigung mitzuwirken und diese zum Zwecke Nachweise vorzuhalten.

2.    Darüber bestehen rechtliche Bedenken gegen die Gelangensbestätigung. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung auf verschiedene Weise möglich sein soll. Eine Verengung dieses Nachweises ausschließlich auf eine Gelangensbestätigung entspricht nicht dieser Rechtsprechung.

Aufgrund der vielfachen Kritik seitens der Verbände und Unternehmen hat das BMF die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung (zunächst) bis zum 30.06.2012 verlängert. In seinem Anwendungserlass vom 21.03.2012 ging das Ministerium auf einige der Kritikpunkte ein. 

So soll es unter anderem möglich sein, die Gelangensbestätigung
- in elektronischer Form ohne Unterschrift einzuholen,
- einzelne Lieferungen in Sammelbestätigungen zusammenzufassen,
- bei Lieferungen durch Kurier- und Paketdienste den Nachweis vereinfacht erbringen zu können und
- den Nachweis des Gelangens auch auf andere Weise als durch eine Gelangensbestätigung zu erbringen.

Auch an diesem Schreiben gab es (zu Recht) erhebliche Kritik. Kritisiert werden muss das erhebliche Auseinanderfallen von der gesetzlichen Regelung und der vom BMF angedachten praktischen Anwendung in dem Anwendungserlass. Besonders deutlich zeigt sich dieses Auseinanderfallen bei den Formvorschriften. Während § 17a UStDV eine Unterschrift des Abnehmers verlangt, soll laut Schreiben des BMF eine elektronische Gelangensbestätigung ohne Unterschrift der Nachweispflicht genügen. Rechtssicherheit wurde mit diesem Anwendungserlass nicht geschaffen.  
Aufgrund weiterhin bestehender Kritik hat das BMF Gespräche mit den obersten Finanzbehörden und Interessenvertretern geführt. Ergebnis dieser Gespräche ist das aktuelle Schreiben des BMF vom 01.06.2012. Danach soll der Nachweis der Steuerbefreiung bis zur (erneuten) Änderung des § 17a UStDV auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage möglich sein.

Perspektive:
Eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 folgt aus dem Schreiben vom 01.06.2012 nicht. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass solange bis eine Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt, sich die Nachweispflichten nach der alten Rechtslage richten. Wann eine Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt, steht derzeit nicht fest. Zu vermuten ist, dass mit dem Jahressteuergesetzt 2013 eine Änderung angestrebt wird.   

Bezüglich der Änderung ist zu vermuten (und zu hoffen), dass diese die in dem Anwendungserlass vom 21.03.2012 getroffenen Erwägungen des BMF aufgreift (Sammelbestätigungen, elektronisch, Vereinfachungen für KEP-Dienstleister usw.). Die Herstellung der alten Rechtslage dürfte ausgeschlossen sein. 
      
Praxistipp:
Alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, sind nach wie vor angehalten, sich mit der Thematik der Gelangensbestätigung und der Umsetzung im Unternehmen sowie mit den Geschäftspartnern auseinanderzusetzen.

Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf! Bereits am 17.04.2012, 19.04.2012 und 23.05.2012 haben wir Veranstaltungen zu diesem Thema angeboten. Unseren Bericht über diese Veranstaltungen erhalten Sie unter hier.

Aus aktuellem Anlass werden wir die erfolgreiche Reihe „Time 2 Talk“ am 12.07.2012 in München und am 18.10.2012 in Hamburg fortsetzen. Nähere Informationen zu diesen Veranstaltungen erhalten Sie hier.

Sonntag, 8. Juli 2012

eEvolution und F-COST


Um von den unübersichtlichen Preistabellen der Versanddienstleister nicht überfahren zu werden hat die MHP Software GmbH das passende Stoppschild entwickelt. Versandkosten auf den letzten Cent genau berechnen. Das Programm F-COST gibt die Möglichkeit bei flexiblen und einfachen Bedienungen unter anderem die tatsächlichen Kosten für den Warenversand in Sekundenschnelle zu prüfen, zu kalkulieren oder auch den Vorgang im Voraus zu planen.
Einfach mit der Unabhängigen Softwarelösung durchstarten. Die Integration in das Vorsystem integrieren und mit den bereits vorhandenen Versandarten neue Möglichkeiten entdecken.
Ein Beitrag zu F-COST finden Sie im Magazin eEvolution auf der Seite 12 und 13.
http://issuu.com/eevolution/docs/magazin0112_web/1#share

Freitag, 22. Juni 2012

Innovationspreis-IT - Best-Of-Auszeichnung für die MHP Solution Group

Die Weiterentwicklung des Versandprogrammes V-LOG hat sich 2012 für die MHP Software gelohnt.

Die neue „V-LOG Touch & Ship“-Lösung wurde mit dem INNOVATIONSPREIS-IT ausgezeichnet.
Schon seit 2004 fi ndet die jährliche Veranstaltung der „Initiative Mittelstand“ statt. Unternehmen haben die Möglichkeit innovative und praktikable Produkte, Dienstleistungen und Lösungen im Bereich der Informationstechnologie und der Kommunikation von unabhängigen Experten bewerten zu lassen.
Die Verleihung fand am 09. März auf der CeBIT statt. Die Räume waren schnell gefüllt und die  besten Unternehmen wurden geehrt. Das Ergebnis für das Produkt „V-LOG Touch & Ship“ war eine Verleihung zu dem Prädikat „BEST OF 2012“. Somit gehört die Software zu der Spitzengruppe aus den über 2.500 eingereichten Bewerbungen.

Lesen Sie hier den ganzen Artikel

Dienstag, 19. Juni 2012

Notifizierungsverfahren nach den Art. 10, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23.03.2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Mit Datum vom 18.05.2012 informierte das Bundesministerium der Finanzen über die erforderlichen Notifizierung bei der Ausfuhr von Gütern im Bereich der Schlüsselausrüstungen und entsprechender Technologien des Energiesektors und der petrochemischen Industrie nach Art. 10 der Iran-VO der erforderlichen Notifizierung nach den Art. 12 und 14 der Iran-VO bei der Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen bzw. petrochemischen Erzeugnissen in die Union.
1. Umfang der Ausnahmeregelung
1.1 nach Artikel 10 Iran-VO
Gemäß Artikel 8 der Iran-VO ist es verboten, in Anhang VI der Iran-VO aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Das Verbot umfasst Schlüsselausrüstung oder - technologien aus den Bereichen der iranischen Öl- und Gasindustrie sowie der petrochemischen Industrie.
Von den Verboten nach Artikel 8 und 9 i.V.m. Anhang VI der Iran-VO ausgenommen sind Lieferungen, die von der Altvertragsklausel des Artikels 10 der Iran-VO erfasst sind.
Dazu gehören Transaktionen im Sinne des Artikels 1 d) der Iran-VO (jegliche Geschäfte, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen, z.B. Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr), die aufgrund eines

• Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen.

Ferner sind von der Ausnahme auch Transaktionen erfasst, die aufgrund eines
• Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und
Schlüsselausrüstung oder -technologien für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen.

1.2 nach Artikel 12 der Iran-VO
Gemäß Artikel 11 der Iran-VO ist es u. a. verboten,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, bei denen es sich um
Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Die o. a. Verbote gelten gemäß Artikel 12 der Iran-VO nicht für:

a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012,

b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,

c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte.
 
1.3 nach Artikel 14 der Iran-VO
Gemäß Artikel 13 der Iran-VO ist es u. a. verboten,
a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen, bei denen es sich um
Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden,

b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen
es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden.

Die o. a. Verbote gelten gemäß Artikel 14 Iran-VO nicht für
a. die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012,

b. die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen und von
akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe b am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden.

1.4 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen (1.1 bis 1.3)
Die Inanspruchnahme der unter 1.1 bis 1.3 geschilderten Ausnahmeregelungen setzt voraus, dass die Durchführung der o. a. Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person oder Organisation bzw. das Unternehmen (z.B. Ausführer, Einführer oder andere handelnde Personen nach Art. 8, 11 oder 13 Iran-VO) niedergelassen ist, angezeigt wird (sog. Notifizierung).
Die Zollbehörden sind befugt, vom Anmelder weitere Unterlagen (z. B. Vertragsunterlagen, Auftragsbestätigungen) anzufordern. Sie können ferner eine Bestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, die die Zulässigkeit der Ausfuhr bescheinigt.

2. Zuständige Notifizierungsbehörde
Zentrale Stelle in der Bundesrepublik Deutschland für die Entgegennahme von
• Meldungen über die Lieferung von Gütern im Sinne von Art. 10 i.V.m. Art. 8 der Iran-VO sowie
• Meldungen über Einfuhren ausschließlich nach Art. 12 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 14 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Iran-VO ist die
Bundesfinanzdirektion Südost
– Zentrale Facheinheit Außenwirtschaftsrecht ZF 2 –
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel. 0911 / 376 -3611 (oder - 0)
Fax: 0911 / 376 – 2273
Email: notifizierung@bfdso.bfinv.de

3. Notifizierungsverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Notifizierungsverfahren der Vordruck
Nr. 033600 - Notifizierung Iran (Ausfuhr) (2012) - (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033600)
zu verwenden. Die Notifizierungsstelle bescheinigt auf dem vorgelegten Notifizierungsvordruck die Entgegennahme der Notifizierung und gibt den Notifizierungsvordruck an den Unterzeichner des Vordrucks zurück.
Der mit der Bescheinigung der Notifizierungsstelle versehene Notifizierungsvordruck ist der abfertigenden Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.
Sind mehrere in der EU ansässige Personen an der Transaktion beteiligt (z.B. Ausführer und Spediteur), ist ein Notifizierungsverfahren ausreichend.
Als Nachweis über die Notifizierung ist grundsätzlich auch die Vorlage einer zustimmenden Willenserklärung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten zulässig.
Geht eine Zollanmeldung vor Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen ein, muss der Vorgang bis zum Ablauf der Frist zurückgestellt werden, bevor eine Überlassung erfolgen darf. Feiertage, Samstage und Sonntage sind keine Arbeitstage.
Die vorgeschriebene Notifizierung ist bei jeder einzelnen Sendung erneut erforderlich. Die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung ist auch dann nicht zulässig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.

4. Ausfuhrverfahren/Verbringen
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Art. 10 der Iran-VO darf die
Überführung in das Ausfuhrverfahren nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren (zweistufig) erfolgen.
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS - Ausfuhr ist die Codierung
„Y921/ALT – Notifizierung für Verträge/vertragliche Verpflichtungen/Vereinbarungen (Ausnahmeregelung nach Embargoverordnungen“ zu verwenden.
Mit dieser Unterlagencodierung wird bestätigt, dass eine Notifizierung nach Art. 10 der Iran-VO für Altverträge durchgeführt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
Ergänzend ist in der Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung „Y921/ALT” im Feld „Zusatz” zu vermerken: „Notifizierung vom … (Datum)”.
In den Fällen in denen eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden kann, ist als Unterlagencodierung in ATLAS-EAS „Y921“ zu verwenden und das Notifizierungsdatum anzugeben.
Fehlen diese Hinweise, geht die Zollstelle grundsätzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt. Die Ausfuhr/ das Verbringen ist damit nicht zulässig und verboten.

5. Einfuhr/Verbringen
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS-EAS und ATLAS-Zollbehandlung ist die Codierung „Y921“ zu verwenden und das Notifizierungsdatum zu erfassen.
In ATLAS-SumA sind in Ermangelung dieser Felder diese Angaben im Feld „Warenbezeichnung“ vorzunehmen und der Warenkreis „I“ (Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für die Verbringungsverbote bestehen) anzugeben.
Zusätzlich ist in allen genannten Fachanwendungen die Notifizierungsstelle im Feld Warenbezeichnung aufzuführen.
Mit diesen Angaben wird bestätigt, dass eine Notifizierung nach Art. 12 oder 14 der Iran-VO für Altverträge durchgeführt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
Fehlt dieser Hinweis, geht die Zollstelle grundsätzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt und die Einfuhr / das Verbringen damit nicht zulässig ist.
Auf die ggf. in ATLAS-Zollbehandlung alternativ erforderliche Unterlage „Y920“ (Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) bei Warennummern, an welche die Maßnahme 711 (Einfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) angebunden ist, wird hingewiesen.

6. Versandverfahren
Die o.a. Verbote umfassen je nach Rechtsnorm den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr bzw. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung der in den einschlägigen Anhängen der Iran-VO aufgeführten Güter und Technologien. Die Verbote können daher nicht nur das Ausfuhrverfahren betreffen, sondern beispielsweise auch das Versandverfahren. Zur Inanspruchnahme der o.a. Ausnahmeregelungen der Iran-VO bedarf es ggf. demnach auch für im Versandverfahren (z. B. im Landstraßenverkehr aus der Schweiz durch die EU zu einem Seehafen) beförderte Güter und Technologien der einschlägigen Anhänge der Iran-VO einer Notifizierung.
Die Zollstellen sind befugt, einen Nachweis über die vorgenommene Notifizierung zu fordern bzw. die zur Notifizierung erforderlichen Angaben zu verlangen.

7. Sonstige Transaktionen
Für die Entgegennahme der Notifizierung bzw. für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens im Sinne des Artikels 10 i. V. m. Artikel 9 der Iran-VO ist bei technischer Hilfe (Artikel 1 Buchst. r) Iran-VO) oder Vermittlungsdiensten (Artikel 1 Buchst. b) Iran-VO) ausschließlich das BAFA, bei Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ausschließlich die Deutsche Bundesbank zuständig. Die Zollverwaltung ist somit nicht zuständig für eine Notifizierung gemäß Artikel 12 i. V. m. Artikel 11 Abs. 1 b), c) und d) sowie Artikel 14 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 b), c) und d) der Iran-VO.

Nähere Einzelheiten sind einsehbar auf der Internetpräsenz des BMWi(http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/Embargos/vo-iran-267-behoerden,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf).
Für Fragen zu diesen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Verfasser: Rechtsanwalt Hajo Nohr (hnohr@ra-moellenhoff.de)

Quelle: www.zoll.de, Bundesministerium der Finanzen

Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Möllenhoff Rechtsanwälte, Münster.

Umsatzsteuerrecht: aktuelles BMF-Schreiben zur Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 01.06.2012 die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung erneut verlängert. Bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) können bisherige Nachweise weiterhin verwendet werden.
 Hintergrund:
Ende 2011 hatte der Bundesrat beschlossen, dass es zum Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 17a UStDV ab dem 01.01.2012 der Gelangensbestätigung bedarf, also der Bestätigung des Abnehmers der Ware, dass diese tatsächlich zu ihm gelangt ist. Gegen diese Gelangensbestätigung sind zahlreiche Verbände aus unterschiedlichen Bereichen tätig geworden.
 1.    Die Kritik der Verbände zielte insbesondere darauf ab, dass die Gelangensbestätigung nicht praxistauglich ist. Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um eine spezielle Nachweispflicht deutschen Rechts, die in den übrigen Mitgliedstaaten der EU nicht bekannt ist. Die Bereitschaft an dieser mitzuwirken ist folglich gering. Von dieser fehlenden Akzeptanz berichten uns bereits zahlreiche Mandanten, die versucht haben, die Gelangensbestätigung in die Praxis umzusetzen. Aufgrund des Risikos, für eine etwaige Steuerbefreiung zu haften, sind Speditionen und Frachtführer (nachvollziehbar) nicht bereit, an der Einholung der Gelangensbestätigung mitzuwirken und diese zum Zwecke Nachweise vorzuhalten.
 2.    Darüber bestehen rechtliche Bedenken gegen die Gelangensbestätigung. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung auf verschiedene Weise möglich sein soll. Eine Verengung dieses Nachweises ausschließlich auf eine Gelangensbestätigung entspricht nicht dieser Rechtsprechung.
 Aufgrund der vielfachen Kritik seitens der Verbände und Unternehmen hat das BMF die Übergangsfrist zur Anwendung der Gelangensbestätigung (zunächst) bis zum 30.06.2012 verlängert. In seinem Anwendungserlass vom 21.03.2012 ging das Ministerium auf einige der Kritikpunkte ein. So soll es unter anderem möglich sein, die Gelangensbestätigung
 -       in elektronischer Form ohne Unterschrift einzuholen,
-       einzelne Lieferungen in Sammelbestätigungen zusammenzufassen,
-       bei Lieferungen durch Kurier- und Paketdienste den Nachweis vereinfacht erbringen zu können und
-       den Nachweis des Gelangens auch auf andere Weise als durch eine Gelangensbestätigung zu erbringen.
Auch an diesem Schreiben gab es (zu Recht) erhebliche Kritik. Kritisiert werden muss das erhebliche Auseinanderfallen von der gesetzlichen Regelung und der vom BMF angedachten praktischen Anwendung in dem Anwendungserlass. Besonders deutlich zeigt sich dieses Auseinanderfallen bei den Formvorschriften. Während § 17a UStDV eine Unterschrift des Abnehmers verlangt, soll laut Schreiben des BMF eine elektronische Gelangensbestätigung ohne Unterschrift der Nachweispflicht genügen. Rechtssicherheit wurde mit diesem Anwendungserlass nicht geschaffen. 
 Aufgrund weiterhin bestehender Kritik hat das BMF Gespräche mit den obersten Finanzbehörden und Interessenvertretern geführt. Ergebnis dieser Gespräche ist das aktuelle Schreiben des BMF vom 01.06.2012. Danach soll der Nachweis der Steuerbefreiung bis zur (erneuten) Änderung des § 17a UStDV auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage möglich sein.
 Perspektive:
Eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 folgt aus dem Schreiben vom 01.06.2012 nicht. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass solange bis eine Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt, sich die Nachweispflichten nach der alten Rechtslage richten. Wann eine Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt, steht derzeit nicht fest. Zu vermuten ist, dass mit dem Jahressteuergesetzt 2013 eine Änderung angestrebt wird. 
Bezüglich der Änderung ist zu vermuten (und zu hoffen), dass diese die in dem Anwendungserlass vom 21.03.2012 getroffenen Erwägungen des BMF aufgreift (Sammelbestätigungen, elektronisch, Vereinfachungen für KEP-Dienstleister usw.). Die Herstellung der alten Rechtslage dürfte ausgeschlossen sein.      
 Praxistipp:
Alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, sind nach wie vor angehalten, sich mit der Thematik der Gelangensbestätigung und der Umsetzung im Unternehmen sowie mit den Geschäftspartnern auseinanderzusetzen.
 Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf! Bereits am 17.04.2012, 19.04.2012 und 23.05.2012 haben wir Veranstaltungen zu diesem Thema angeboten. Unseren Bericht über diese Veranstaltungen erhalten Sie unter [www.hlw-muenster.de].
 Aus aktuellem Anlass werden wir die erfolgreiche Reihe „Time 2 Talk“ am 12.07.2012 in Hamburg und am 06.09.2012 in München fortsetzen. Nähere Informationen zu diesen Veranstaltungen erhalten Sie unter [www.hlw-muenster.de].
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Harnischmacher • Löer • Wensing, Rechtsanwälte, Münster

Montag, 18. Juni 2012

MHP Solution Group bei Mister Wong

Jetzt ist die MHP Solution Group auch bei Mister Wong vertreten. Speichern Sie sich die neuesten Inhalte und Beiträge zu unseren Produkten oder Veranstaltungen in Ihren Mister Wong-Favoriten und finden Sie immer schnell was sie suchen.

http://www.mister-wong.de/user/MHPSolutionGroup/

Donnerstag, 7. Juni 2012

Logistikfachmesse - transfairlog 2012

Besuchen Sie uns auf der tranfairlog 2012 in Hamburg (Halle 4, Stand 555) und erleben Sie unsere Versandlösung V-LOG Touch & Ship im Livebetrieb.

Melden Sie sich gleich hier für einen Beratungstermin auf der Messe an:
http://www.mhp-solution-group.com/veranstaltungen.html

Mittwoch, 6. Juni 2012

MHP Solution Group - Ihr zuverlässiger Lieferant für Logistikhardware und Zubehör

Etiketten

Ob im Standard- oder Spezialformat, wir liefern Ihre Thermodirekt- oder Thermotransferetiketten ganz nach Ihren Wünschen.
http://www.mhp-solution-group.com/etiketten_angebot_anfordern.html

Drucker

Drucken Sie Ihre Etiketten mit hochwertigen Thermodirekt- oder Thermotransferdruckern. Wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.
http://www.mhp-solution-group.com/drucker_angebot_anfordern.html

Wiegetechnik

Sie benötigen noch eine passende Waage um Ihre Sendungen zu wiegen? Kein Problem für unsere Qualitätswaagen von Bizerba, wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.
http://www.mhp-solution-group.com/waagen_angebot_anfordern.html

Scanner

Ob Funk- oder Kabelscanner, wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot für auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Scannereinheiten.
http://www.mhp-solution-group.com/scanner_angebot_anfordern.html

Erfahren Sie mehr unter http://www.mhp-solution-group.com/hard_etiketten.html

Mittwoch, 30. Mai 2012

Gelangensbestätigung – Der Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen


Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums soll die neue Regelung spätestens 2013 in Kraft treten. Aber was besagt die Gelangensbestätigung eigentlich? Wird den Finanzbehörden bei Versendungen ins EU-Ausland vom Versender kein Nachweis darüber vorgelegt, ist eine Erstattung der Umsatzsteuer nicht mehr möglich. Das bedeutet natürlich einen zusätzlichen Aufwand für jeden Unternehmen, welches in diese Nachweispflicht fällt.

Das IT-Onlinemagazin hat hierzu Gerhard Stirner – Geschäftsführer der TIA innovations GmbH – Member of MHP Solution Group befragt:
IT-Onlinemagazin: Herr Stirner, welche Unternehmen müssen denn zukünftig Gelangensbestätigungen nachweisen?
Gerhard Stirner: Jedes Unternehmen, das Ware ins EU-Ausland verschickt und diese Ware umsatzsteuerfrei versenden möchte. Nur mit der Gelangensbestätigung, in welcher Form diese dann letztlich zu erbringen ist, kann der Versender die Umsatzsteuererstattung belegen.
…“
IT-Onlinemagazin: Können sich Unternehmen jetzt schon vorbereiten?
Gerhard Stirner: Eine einfache Lösung bedingt eine Anbindung an Vorsysteme. Hier können beliebige ERP-Systeme oder für unsere Kunden vor allem auch die Versandsoftware V-LOG die benötigten Daten für die Gelangensbestätigung liefern. Diese Schnittstellen können bereits heute vorbereitet werden. Auch die potentiellen Empfänger im EU-Ausland können schon auf die abzugebenden Bestätigungen vorbereitet werden. Eine kurze Information zu dem Thema erhöht die Akzeptanz und letztlich die Rücklaufquote der Bestätigungen.
…“



Bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand und bestellen Sie noch heute den MHP Solution Group Newsletter.

Für weitere Informationen zu unserer Softwarelösung zur Gelangensbestätigung können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen
Tel: 07173 / 912520

Dienstag, 29. Mai 2012

V-LOG Versanderneuerungen/-aktualisierungen

"V-LOG Versanderneuerungen/-aktualisierungen

Ein Überblick über die durchgeführten Änderungen bei den Frachtführern und Spediteuren… SEUR, Schweizer Post
„Swiss-Express Innight“, Time Matters, Paul Klarenbeek, Hermes, TNT Frankreich, Scherbauer, DHL Paket National (DPI) ..."

Jeden Monat gibt es die neuesten Informationen direkt zu Ihnen auf den Desktop - abonnieren Sie einfach den MHP Solution Group Newsletter um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein.

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Donnerstag, 12. April 2012

Time 2 Talk jetzt auch in Hamburg

Auf Grund der extrem hohen Anmeldezahlen zur `Time 2 Talk´ der MHP Solution Group bieten wir in Abstimmung mit unseren Referenten einen zusätzlichen Termin zur ‘Time2Talk’ an:

‘TIME 2 TALK’ in Hamburg
Mittwoch, 23. Mai 2012
von 09:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
NH-Hotel Hamburg Horn
Rennbahnstrasse 90
22111 Hamburg

weitere Informationen bekommen Sie unter:

http://www.mhp-solution-group.com/veranstaltungen.html

Dienstag, 20. März 2012

Time 2 Talk

Die MHP Solution Group lädt wieder herzlich zur halbjährlich stattfindenden Veranstaltung `Time 2 Talk´ ein.

Vormittag - Themenbereich Versandlogistik:
V-LOG Touch & Ship (Versandsoftware)
F-COST (Frachtkostenmanager)
V-NOTIFIER(E-Mail Avisierung im Versand)

Nachmittag - Themenbereich Außenwirtschaft:
P-CALC (Präferenzkalkulation und Lieferantenerklärungen)
Z-ATLAS Ausfuhr /Import (ATLAS Release 8.4 + 2.1)
S- CHECK (Exportkontrolle und Sanktionslistenprüfung)
Aktuelles zu Zoll und Steuern (ekannter Versender / reglementierter Beauftragter, Gelangensbestätigung)

Die ausführliche Agenda finden Sie hier.

Neben den Produktmanagern der MHP Solution Group konnte Frau Dr. jur. Talke Ovie; Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskanzlei Harnischmacher- Löer- Wensing
für die Vorträge, die Diskussionen und zur Beantwortung Ihrer Fragen gewonnen werden.

Im Anschluss an die jeweiligen Vorträge bekommen Sie in einer kurzen Präsentation einen Einblick in die Softwarelösungen und es wird vorgeführt, wie einfach und unkompliziert sich die besprochenen Themen umsetzen lassen.

Wie bereits in den vergangenen Jahren findet die Veranstaltung 'TIME 2 TALK' sowohl im Süden als auch im Norden statt.

'TIME 2 TALK' in Böbingen
Dienstag, 17. April 2012
von 09:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
TIA innovations GmbH
Adlergasse 7
73560 Böbingen an der Rems

'TIME 2 TALK' in Neustadt
Donnerstag, 19. April 2012
von 09:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
MHP Software GmbH
Justus-von-Liebig-Straße 3
31535 Neustadt am Rübenberge

Nutzen Sie diese Gelegenheit, die Neuerungen in den bestehenden Anwendungen der MHP Solution Group – alles rund um die Themen Logistik, Außenwirtschaft und Zollabwicklung – kennen zu lernen und mit unseren Produktmanagern, den Referenten und auch als Gäste untereinander ausführlich zu diskutieren.

Melden Sie sich noch heute zu unserer kostenfreien Veranstaltung an.

Ihre Anmeldung nehmen wir gerne schriftlich (per Mail oder Fax) entgegen.

Mittwoch, 14. März 2012

Referenzen die für sich sprechen

Lesen Sie die Referenzberichte hier online

- Karstadt
- BHS Binkert
- Head
- Eberspächer
- Tally Weijl
- Vivanco
- Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG
- EDC GmbH
- Fronius
- Emuge Franken
- Escada
- FMG
- Frosta
- Fujitsu
- Galeria Kaufhof
- Casio
- u.v.m.

Donnerstag, 1. März 2012

MHP Solution Group digitalized

QR Code

Bizerba and MHP join together for better logistic service

Beitrag in der food Marketing & Technology
Two strong partner for automatic shipping systems

The solutions specialists from Bizerba and the shippment experts MHP Solution Group have agreed on a cooperation in the automatic packaging sector. Benno Keller found out more.

FMT: Which business sectors do you have particularly in mind for the application of the extended product and function portfolio?

Fürstner: In general, our solutions are sectorally neutral. We orient ourselves primarily towards company-specific tasks.

[.. download the complet article - PDF]

Mittwoch, 29. Februar 2012

V-LOG Touch & Ship im Livebetrieb auf der LogiMAT 2012

Die MHP Solution Group, führender Lösungsanbieter für die Bereiche Versandlogistik, mobile Lagerlösungen und Außenwirtschaft für europaweit mehr als 2.500 Kunden, stellt das neue Produkt „V-LOG Touch & Ship“ vor.

Mit der Touchscreenvariante der bewährten Versandsoftware V-LOG zeigt die MHP Solution Group, dass der Versandprozess ganz leicht über einen Touchscreen vereinfacht und beschleunigt werden kann.

Zitat eines Kunden: „An diesen Arbeitsplatz kann ich jeden Mitarbeiter setzen. Egal ob er die Sprache versteht, ein Leiharbeiter ist oder sonst andere Aufgaben hat.“  

Ideale Anwendungsbereiche für V-LOG Touch & Ship sind z.B. Verlader, die am Packplatz keine Auswahl der Frachtführer oder Servicearten mehr vornehmen. Diese werden bereits im Vorsystem oder über das V-LOG Regelwerk anhand von definierten Kriterien automatisiert erledigt.

Erfolgreich ist die Anwendung auch in Bereichen besonderer Belastung z.B. durch Staub, Nässe oder Kälte. Hier bieten wir spezielle Touchscreen Monitore, Wägesysteme und Drucker. Ein Mischbetrieb z.B. mit automatisierten oder manuellen Prozessen in einem Unternehmen ist natürlich auch möglich.

Die MHP Solution Group zeigt auf der Stuttgarter Logistikmesse „LogiMAT“  vom 13. – 15. März(Halle 7, Stand 151) live die Funktionsweise von V-LOG Touch & Ship.

Dienstag, 24. Januar 2012

Neue Schnittstelle zwischen V-LOG® und emis.erp

Neue Schnittstelle zwischen V-LOG® und emis.erp
Wir freuen uns die Schnittstelle zwischen der emis.erp-Software
unseres neuen Partners, Karg EDV Dienstleistungen GmbH, und unserer
V-LOG®-Versandsoftware bekanntgeben zu können.

Mit der V-LOG®-emis.erp-Schnittstelle werden Sendungsdaten
aus dem Auftrag bzw. dem Lieferschein sowie Adressdaten in
V-LOG® importiert.

Partner der MHP Solution Group

emis.erp-Schnittstellenpartner

Produktpartner der Karg EDV Dienstleistungen GmbH

Mittwoch, 18. Januar 2012

Microsoft vergibt Silber an die MHP!


Die MHP ist durch Microsoft als Silver Independent Software Vendor 2012 (ISV) ausgezeichnet worden. Diese Auszeichnung spiegelt den hohen Standard wider, den die MHP Solution Group vertritt und der in unseren Produkten wiederzufinden ist.

Durch die Qualifikation als Microsoft Silver Partner Independent Software Vendor profitieren MHP Kunden von aktuellsten Technologien und einer hohen Qualität unserer Produkte, die Ihre Geschäftsprozesse schneller, sicherer und einfacher machen.



Unsere zertifizierte Software, wie zB F-COST – der Frachtkostenmanager gibt unseren Kunden die Möglichkeit die eigenen Frachtkosten zentral und elektronisch zu verwalten ohne den Überblick zu verlieren. Hierbei steht eine Auswahl von Auswertungen zur Verfügung. Aufgrund einer logischen und sauberen Datenstruktur können aus F-COST heraus auch Auswertungen nach eigenem Bedarf erstellt werden.

Donnerstag, 12. Januar 2012

V-LOG Touch

Wer kennt das nicht? Ein vollständige Automatisierung des Versandablaufes ist organisatorisch nicht möglich. Es fehlen nur ein paar Werte, z.B. die Anzahl der Packstücke und das Gewicht.Dennoch soll der Versandauftrag schnell, ohne Maus und ohne Nachdenken abgewickelt werden. Vielleicht sogar mit temporären Hilfskräften.

Extra hierfür bieten wir seit Anfang 2011 eine einfache und komfortable Bedienung über einen Touchscreen an. Hierbei gehen wir nicht den Weg eine bestehende Nutzeroberfläche einfach über den Touchscreen zu steuern, sondern haben eine einfache Bedienoberfläche geschaffen, die je nach Konfiguration mit wenigen Berührungen den Versandvorgang abschließt. Die Oberfläche kann natürlich an Ihre Bedürfnisse angepasst werden.

Wenn Sie z.B. die Postleitzahl nicht sehen wollen, sondern nur den Ort oder eine zusätzliche Information benötigen, kann dies entsprechend gestaltet werden. Wir nennen dies „Touch and Ship“. Ideale Anwendungsbereiche sind z.B. Verlader, die am Packplatz keine Auswahl der Frachtführer oder Servicearten mehr vornehmen. Dies wird z.B. bereits im Vorsystem oder über das V-LOG Regelwerk anhand von definierten Kriterien automatisiert erledigt. Erfolgreich ist die Anwendung auch in Bereichen besonderer Belastung z.B. durch Staub, Nässe oder Kälte. Hier bieten wir spezielle Touchscreen Monitore, Wägesysteme und Drucker. Ein Mischbetrieb z.B. mit automatisierten oder manuellen Prozessen in einem Unternehmen sind natürlich auch möglich.

Zitat eines Kunden: „An diesem Arbeitsplatz kann ich jeden Mitarbeiter setzen. Egal ob er die Sprache versteht, ein Leiharbeiter ist oder sonst andere Aufgaben hat.“

V-LOG Touch im Web

Dienstag, 10. Januar 2012

Müssen Sie für Ihre Ausfuhranmeldungen die Rechnungs- oder Lieferscheindaten manuell zusammenfassen?

Das Modul „Sendungsbildung“ ist ein Zusatzmodul für Z-ATLAS Ausfuhr. Die „Sendungsbildung“ fasst für Sie automatisch Ihre Rechnungen bzw. Lieferscheine anhand konfigurierbarer Kumulationskriterien zusammen und schlägt Ihnen in einer grafischen Übersicht Sendungen vor.
Egal ob Sie Rechnungs- oder Lieferscheindaten per Schnittstelle an Z-ATLAS Ausfuhr übergeben, unsere Vorlagen- oder Kopierfunktionen zur Erstellung der Ausfuhranmeldungen verwenden oder manuell die Daten in Z-ATLAS Ausfuhr erfassen. Mit der automatischen Sendungsbildung sparen Sie zusätzlich Zeit und ersparen sich bürokratischen Aufwand, den eine manuelle Kumulierung mit sich bringt.
Einfach die gewünschten Rechnungen bzw. Lieferscheine im Vorgangsnavigator markieren und auf die „Vorschau“ klicken. Das Modul „Sendungsbildung“ zeigt Ihnen sofort an, welche Vorgänge zusammengefasst werden können und welche nicht. Hierbei werden nicht nur Standard-Kumulationskriterien berücksichtigt, wie z. B. gleicher Empfänger, gleicher Verkehrszweig, gleiche Ausfuhrzollstelle, usw. sondern es werden auch die einzelnen Warenpositionen, u. a. anhand der angegebenen Unterlagen, geprüft und nur dann kumuliert, wenn dies auch zulässig ist. Selbstverständlich können Sie auch die Vorschläge der Sendungen wieder verwerfen und Ihre Quellvorgänge wieder herstellen.

http://www.mhp-solution-group.com/z-aus_sendungsbildung.html

Die MHP Solution Group sucht dich!

Interessante Jobangebote in einem stetig wachsenden Unternehmen. Heute: Vetriebsmitarbeiter und Projektleiter.

http://www.mhp-solution-group.com/jobangebote.html