Dienstag, 19. Juni 2012

Notifizierungsverfahren nach den Art. 10, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23.03.2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Mit Datum vom 18.05.2012 informierte das Bundesministerium der Finanzen über die erforderlichen Notifizierung bei der Ausfuhr von Gütern im Bereich der Schlüsselausrüstungen und entsprechender Technologien des Energiesektors und der petrochemischen Industrie nach Art. 10 der Iran-VO der erforderlichen Notifizierung nach den Art. 12 und 14 der Iran-VO bei der Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen bzw. petrochemischen Erzeugnissen in die Union.
1. Umfang der Ausnahmeregelung
1.1 nach Artikel 10 Iran-VO
Gemäß Artikel 8 der Iran-VO ist es verboten, in Anhang VI der Iran-VO aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Das Verbot umfasst Schlüsselausrüstung oder - technologien aus den Bereichen der iranischen Öl- und Gasindustrie sowie der petrochemischen Industrie.
Von den Verboten nach Artikel 8 und 9 i.V.m. Anhang VI der Iran-VO ausgenommen sind Lieferungen, die von der Altvertragsklausel des Artikels 10 der Iran-VO erfasst sind.
Dazu gehören Transaktionen im Sinne des Artikels 1 d) der Iran-VO (jegliche Geschäfte, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen, z.B. Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr), die aufgrund eines

• Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen.

Ferner sind von der Ausnahme auch Transaktionen erfasst, die aufgrund eines
• Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und
Schlüsselausrüstung oder -technologien für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen.

1.2 nach Artikel 12 der Iran-VO
Gemäß Artikel 11 der Iran-VO ist es u. a. verboten,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, bei denen es sich um
Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

• Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden. Die o. a. Verbote gelten gemäß Artikel 12 der Iran-VO nicht für:

a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012,

b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,

c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte.
 
1.3 nach Artikel 14 der Iran-VO
Gemäß Artikel 13 der Iran-VO ist es u. a. verboten,
a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen, bei denen es sich um
Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran ausgeführt wurden,

b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen
es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,

c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden.

Die o. a. Verbote gelten gemäß Artikel 14 Iran-VO nicht für
a. die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012,

b. die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen und von
akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe b am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden.

1.4 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen (1.1 bis 1.3)
Die Inanspruchnahme der unter 1.1 bis 1.3 geschilderten Ausnahmeregelungen setzt voraus, dass die Durchführung der o. a. Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person oder Organisation bzw. das Unternehmen (z.B. Ausführer, Einführer oder andere handelnde Personen nach Art. 8, 11 oder 13 Iran-VO) niedergelassen ist, angezeigt wird (sog. Notifizierung).
Die Zollbehörden sind befugt, vom Anmelder weitere Unterlagen (z. B. Vertragsunterlagen, Auftragsbestätigungen) anzufordern. Sie können ferner eine Bestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, die die Zulässigkeit der Ausfuhr bescheinigt.

2. Zuständige Notifizierungsbehörde
Zentrale Stelle in der Bundesrepublik Deutschland für die Entgegennahme von
• Meldungen über die Lieferung von Gütern im Sinne von Art. 10 i.V.m. Art. 8 der Iran-VO sowie
• Meldungen über Einfuhren ausschließlich nach Art. 12 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 14 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Iran-VO ist die
Bundesfinanzdirektion Südost
– Zentrale Facheinheit Außenwirtschaftsrecht ZF 2 –
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel. 0911 / 376 -3611 (oder - 0)
Fax: 0911 / 376 – 2273
Email: notifizierung@bfdso.bfinv.de

3. Notifizierungsverfahren
In der Bundesrepublik Deutschland ist für das Notifizierungsverfahren der Vordruck
Nr. 033600 - Notifizierung Iran (Ausfuhr) (2012) - (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=033600)
zu verwenden. Die Notifizierungsstelle bescheinigt auf dem vorgelegten Notifizierungsvordruck die Entgegennahme der Notifizierung und gibt den Notifizierungsvordruck an den Unterzeichner des Vordrucks zurück.
Der mit der Bescheinigung der Notifizierungsstelle versehene Notifizierungsvordruck ist der abfertigenden Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.
Sind mehrere in der EU ansässige Personen an der Transaktion beteiligt (z.B. Ausführer und Spediteur), ist ein Notifizierungsverfahren ausreichend.
Als Nachweis über die Notifizierung ist grundsätzlich auch die Vorlage einer zustimmenden Willenserklärung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten zulässig.
Geht eine Zollanmeldung vor Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen ein, muss der Vorgang bis zum Ablauf der Frist zurückgestellt werden, bevor eine Überlassung erfolgen darf. Feiertage, Samstage und Sonntage sind keine Arbeitstage.
Die vorgeschriebene Notifizierung ist bei jeder einzelnen Sendung erneut erforderlich. Die Bezugnahme auf eine bereits (mit Notifizierungsverfahren) in Anspruch genommene Ausnahmeregelung ist auch dann nicht zulässig, wenn auf denselben Altvertrag Bezug genommen wird.

4. Ausfuhrverfahren/Verbringen
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Art. 10 der Iran-VO darf die
Überführung in das Ausfuhrverfahren nicht im vereinfachten Verfahren, sondern muss im Normalverfahren (zweistufig) erfolgen.
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS - Ausfuhr ist die Codierung
„Y921/ALT – Notifizierung für Verträge/vertragliche Verpflichtungen/Vereinbarungen (Ausnahmeregelung nach Embargoverordnungen“ zu verwenden.
Mit dieser Unterlagencodierung wird bestätigt, dass eine Notifizierung nach Art. 10 der Iran-VO für Altverträge durchgeführt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
Ergänzend ist in der Ausfuhranmeldung bei der Unterlagencodierung „Y921/ALT” im Feld „Zusatz” zu vermerken: „Notifizierung vom … (Datum)”.
In den Fällen in denen eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben werden kann, ist als Unterlagencodierung in ATLAS-EAS „Y921“ zu verwenden und das Notifizierungsdatum anzugeben.
Fehlen diese Hinweise, geht die Zollstelle grundsätzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt. Die Ausfuhr/ das Verbringen ist damit nicht zulässig und verboten.

5. Einfuhr/Verbringen
Als Unterlagencodierung zur Anmeldung in ATLAS-EAS und ATLAS-Zollbehandlung ist die Codierung „Y921“ zu verwenden und das Notifizierungsdatum zu erfassen.
In ATLAS-SumA sind in Ermangelung dieser Felder diese Angaben im Feld „Warenbezeichnung“ vorzunehmen und der Warenkreis „I“ (Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für die Verbringungsverbote bestehen) anzugeben.
Zusätzlich ist in allen genannten Fachanwendungen die Notifizierungsstelle im Feld Warenbezeichnung aufzuführen.
Mit diesen Angaben wird bestätigt, dass eine Notifizierung nach Art. 12 oder 14 der Iran-VO für Altverträge durchgeführt worden ist und dies auch nachgewiesen werden kann.
Fehlt dieser Hinweis, geht die Zollstelle grundsätzlich davon aus, dass keine Notifizierung zur Warensendung vorliegt und die Einfuhr / das Verbringen damit nicht zulässig ist.
Auf die ggf. in ATLAS-Zollbehandlung alternativ erforderliche Unterlage „Y920“ (Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) bei Warennummern, an welche die Maßnahme 711 (Einfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) angebunden ist, wird hingewiesen.

6. Versandverfahren
Die o.a. Verbote umfassen je nach Rechtsnorm den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr bzw. die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung der in den einschlägigen Anhängen der Iran-VO aufgeführten Güter und Technologien. Die Verbote können daher nicht nur das Ausfuhrverfahren betreffen, sondern beispielsweise auch das Versandverfahren. Zur Inanspruchnahme der o.a. Ausnahmeregelungen der Iran-VO bedarf es ggf. demnach auch für im Versandverfahren (z. B. im Landstraßenverkehr aus der Schweiz durch die EU zu einem Seehafen) beförderte Güter und Technologien der einschlägigen Anhänge der Iran-VO einer Notifizierung.
Die Zollstellen sind befugt, einen Nachweis über die vorgenommene Notifizierung zu fordern bzw. die zur Notifizierung erforderlichen Angaben zu verlangen.

7. Sonstige Transaktionen
Für die Entgegennahme der Notifizierung bzw. für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens im Sinne des Artikels 10 i. V. m. Artikel 9 der Iran-VO ist bei technischer Hilfe (Artikel 1 Buchst. r) Iran-VO) oder Vermittlungsdiensten (Artikel 1 Buchst. b) Iran-VO) ausschließlich das BAFA, bei Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ausschließlich die Deutsche Bundesbank zuständig. Die Zollverwaltung ist somit nicht zuständig für eine Notifizierung gemäß Artikel 12 i. V. m. Artikel 11 Abs. 1 b), c) und d) sowie Artikel 14 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 b), c) und d) der Iran-VO.

Nähere Einzelheiten sind einsehbar auf der Internetpräsenz des BMWi(http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/Embargos/vo-iran-267-behoerden,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf).
Für Fragen zu diesen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Verfasser: Rechtsanwalt Hajo Nohr (hnohr@ra-moellenhoff.de)

Quelle: www.zoll.de, Bundesministerium der Finanzen

Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Möllenhoff Rechtsanwälte, Münster.

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